Am 1. Juli 2018 treten gesetzliche Änderungen der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in Kraft, die den Grundstücksverkehr im Beitrittsgebiet erheblich erleichtern sollen.
Intention der gesetzlichen Änderungen ist es, den nicht mit Rückübertragungsansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensgesetz (VermG) belasteten Grundstücken ab dem 1. Juli 2018 eine unbeschränkte Teilnahme am Grundstücksverkehr zu ermöglichen.
Nach den neuen gesetzlichen Regelungen identifiziert das Bundesamt die Grundstücke, für die ein noch unerledigter Rückgabeantrag vorliegt, und sichert einen etwaigen Rückgabeanspruch mit einem „Anmeldevermerk“ (§ 30b VermG) im Grundbuch. Die Eintragung der Anmeldevermerke wird fristgerecht durch das Bundesamt veranlasst. Künftig wird nur noch für die Grundstücke, für die ein Anmeldevermerk im Grundbuch eingetragen wurde, eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erforderlich sein. In allen anderen Fällen wird von einer Genehmigungspflicht abgesehen. In diesen Fällen können Grundstücke ohne weitere Prüfungen veräußert werden.“