Komplexe Fragestellungen lassen sich leider nicht immer in einfache Antworten fassen. So auch beim schwer überschaubaren Themenbereich Rechtsgeschäfte von Minderjährigen, elterliche Vertretungsmacht und Genehmigung durch ein Familiengericht. Eltern von Minderjährigen stehen vor dem Problem, ob sie selbst eine Erklärung für ihr Kind abgeben können, wenn es erbt, eine Immobilie verkaufen will oder Unternehmensanteile geschenkt bekommt. Ist womöglich doch eine andere Instanz zuständig? Und wie verhält es sich bei einer Vormundschaft oder angeordneten Betreuung. In all diesen Fällen sind wir Notare Ihre versierten Ansprechpartner.
Barzahlung könnte zu Kapitalverlust führen
Das Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften wurde bereits im Koalitionsvertrag verankert und durch einen Beschluss der Bundesregierung Ende 2022 nun rechtsgültig. Es greift beim Kauf und Tausch von Immobilien sowie beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen mit Immobilienvermögen. Neben Bargeld ist auch eine Bezahlung mit Edelmetallen, Edelsteinen oder Kryptowährung verboten. Käufer seitig ergeben sich beträchtliche Probleme, wenn ein Immobilienkauf dennoch gegen Bares vonstattenging. Dann nämlich bleibt die Kaufpreisforderung des Verkäufers vor dem Gesetz bestehen. Der unzulässig bar entrichtete Kaufpreis müsste abermals und diesmal unbar beglichen werden, was das Risiko aufwirft, die zuvor getätigte Barzahlung zurückfordern zu müssen. Ist der Verkäufer zahlungsunfähig, könnte dies zu empfindlichen Verlusten führen.
Der gerichtliche Genehmigungsvorbehalt
Kinder werden bei Vertragsabschlüssen zumeist durch ihre Eltern oder den Vormund vertreten. Nicht immer ist dies ausreichend. Bei Interessenkonflikten etwa muss das Familiengericht einen sogenannten Ergänzungshelfer bestellen, der die notwendigen Erklärungen anstelle der Eltern abgibt. Dies wird etwa dann gehandhabt, wenn das Kind eine Eigentumswohnung von seinen Großeltern geschenkt bekommt, an der auch seine Eltern Interesse haben könnten.
Auch bei einem Verkauf eines Grundstücks, dessen Belastung mit einer Grundschuld, einer ausgeschlagenen Erbschaft oder beim Verzicht auf den Pflichtteil bedarf es der Genehmigung durch das Familiengericht. Dieser Genehmigungsvorbehalt des Gerichts dient dem Schutz des Grundvermögens des Kindes in Fällen, die vor dem Gesetz als besonders bedeutsam dastehen.
Die als Vorwegnahme der Erbfolge gewünschte Übertragung von Immobilien auf Minderjährige ist eine relativ häufig gehandhabte Praxis. Sie wird vom Familiengericht im Hinblick auf eine spätere Veräußerung betrachtet. Um dem Kindeswohl zu dienen, erfolgt eine Genehmigung nur dann, wenn sichergestellt werden muss, dass die geplante Veräußerung auch unter fairen marktüblichen Bedingungen vonstattengeht.
Einbeziehung des Gerichts bei Unklarheiten
Der Genehmigungsvorhalt des Familiengerichts erschließt sich nicht pauschal, sondern hängt vom Einzelfall ab. Es kann in bestimmten Situationen sinnvoll sein, das Familiengericht vorsorglich zu beteiligen — etwa bei der Übertragung von Unternehmensanteilen auf Minderjährige, wenn nicht nur mit Blick auf die Immobilienverwaltung unklar ist, ob diese Gesellschaft lediglich vermögensbildend oder doch auf Erwerb ausgerichtet ist.
Das Ausschlagen einer Erbschaft durch das Kind muss innerhalb einer Sechswochenfrist erklärt werden. Innerhalb dieses Zeitraums kann es durchaus geboten sein, dass ebenfalls eine Genehmigung durch das Familiengericht eingeholt werden muss. Das Gericht muss eine Ausschlagung insbesondere dann genehmigen, wenn Minderjährige gemeinsam mit einem sorgeberechtigten Elternteil nach dem Tod dessen Ehepartners erben. Erfolgt die Erbschaft jedoch erst durch das Ausschlagen des Erbes durch diesen Elternteil, bedarf es keiner gerichtlichen Genehmigung.
Was ist zu tun?
Dies mag für Laien recht undurchschaubar klingen. Sobald aber Minderjährige in Rechtsgeschäfte, Erbschaften oder Schenkungen involviert sind, entheben wir Notare Sie der Sorge, selbst über das weitere Vorgehen entscheiden zu müssen. Wir prüfen, ob Eltern oder ein Vormund das Kind betreten können oder ob es vielleicht doch einer gerichtlichen Genehmigung bedarf. Ebenso unterstützen wir Sie bei der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder kümmern uns um die erforderlichen Genehmigungen für die Abwicklung von Immobiliengeschäften.