Es gibt gute Gründe, sein Testament bei einem Amtsgericht verwahren zu lassen. Das gilt auch für eigenhändig errichtete, also verfasste Testamente, deren Vorlage als Originalurkunde eines Tages entscheidend für den Wirksamkeitsnachweis sein kann. Die Inanspruchnahme privater Dienste als Testamentsverwahrer ist hingegen mit gravierenden Unsicherheiten verbunden.
Wenn das Testament verlegt wurde …
Leider passiert es immer wieder einmal, dass Testamente nicht auffindbar sind, wenn sie gebraucht werden. So legen manche Erblasser diese wichtige Urkunde so vermeintlich sicher ab, dass sie von den Hinterbliebenen nicht gefunden wird. Oder sie wurde einer Vertrauensperson anvertraut, die sie ihrerseits verlegt hat. Nun mag der Inhalt eines Testaments durchaus unstrittig bekannt sein – im Erbfall ist bei Verlust der Originalurkunde dennoch mit Schwierigkeiten zu rechnen. Tim Hofmann, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen, warnt: „ Liegen nur einfache Kopien des Testaments vor oder ist der Inhalt nur aus mündlichen Mitteilungen bekannt, ist es den Erben in einem Erbscheinsverfahren oder einem Erbrechtsstreit oftmals nicht möglich, die formgültige Errichtung eines Testaments oder die Vollständigkeit und Lückenlosigkeit der vorgelegten Kopie nachzuweisen.“
Die amtliche Verwahrung von notariell errichteten Testamenten
Wenn ein Testament unter notarieller Mitwirkung errichtet wurde, übergibt der Notar das Original der Urkunde an ein Amtsgericht zur besonderen amtlichen Verwahrung. Dies ist verpflichtend geregelt. Zugleich wird es im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Auch Erbverträge, die ausschließlich notariell zu errichten sind, werden auf diese Weise sicher verwahrt. Tritt der Erbfall ein, erhält das Amtsgericht eine entsprechende Nachricht vom Zentralen Testamentsregister, woraufhin es die Originalurkunde an das zuständige Nachlassgericht überstellt. Damit ist das Risiko eines Verlustes ausgeschlossen. Der Erblasser muss sich daher um nichts kümmern und ist der Sorgen um die angemessene Verwahrung seines Testaments enthoben.
Mehrere Verwahrungsmöglichkeiten bei privatschriftlichen Testamenten
Ein sogenanntes privatschriftliches Testament wird vom Erblasser eigenhändig errichtet, sodass dessen Aufbewahrung in seinem eigenen Ermessen liegt. Aber auch dann steht ihm der Weg offen, das Schriftstück in die Verwahrung eines beliebigen Amtsgerichts zu geben. Dazu muss er lediglich seine Geburtsurkunde vorlegen und eine einmalige Gebühr von rund 90 bis 100 entrichten. Als Bestätigung der Verwahrung erhält der Erblasser einen Hinterlegungsschein. Die automatische Registrierung im Zentralen Testamentsregister ist damit ebenfalls sichergestellt. Im Todesfall erhält das zuständige Nachlassgericht wie beim notariellen Testament eine Mitteilung. Möchte der Erblasser das Testament widerrufen oder hat andere Gründe, es vom Gericht zurückzufordern, so ist dies jederzeit problemlos möglich.
Vorsicht vor privaten Hinterlegungsanbietern
Dann gibt es noch private Anbieter, die eine Hinterlegung von Testamentsurkunden kommerziell betreiben. Bei ihnen ist schwer nachprüfbar, wie sicher deren Aufbewahrung des Testaments ist und wie es um die tatsächliche Verfügbarkeit im Erbfall steht. Problematisch wird es unter anderem, wenn diese keiner staatlichen Kontrolle unterliegenden Dienstleister in die Insolvenz geraten. Weil es sich um private Firmen handelt, erhalten diese im Sterbefall auch keine Mitteilung vom Zentralen Testamentsregister. Den Hinterbliebenen werden dadurch zusätzliche Mühen abverlangt, denn ein privater Anbieter als Testamentsverwahrer könnte ihnen unter Umständen nicht bekannt sein. Dies führt dann soweit, dass Hinterbliebene womöglich nicht einmal vom Vorhandensein eines Testaments wissen. Schließlich liegen auch die Aufbewahrungskosten bei privaten Serviceunternehmen meist deutlich über der nur einmalig fälligen Gerichtsgebühr.