Wenn ein Bankdarlehen zur Finanzierung einer Immobilie abbezahlt ist, heißt dies noch nicht, dass damit die Sicherheiten aus dem Grundbuch verschwinden. Deshalb sollten Käufer zur Vermeidung späterer Probleme selbst darauf achten, dass der Eintrag der Grundschuld gelöscht wird.
Keine automatische Löschung der Grundschuld
Der Erwerb von Wohneigentum mittels eines Darlehens ist ein üblicher Weg, sich den großen Traum vom Eigenheim zu erfüllen. Dazu gehört auch ein Grundbucheintrag dieser Grundschuld gegenüber der Bank zu deren Sicherheit. Denn sollte das Darlehen nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt werden, darf die Bank, die das Geld vorgestreckt hat, die Immobilie selbst verwerten. Die korrekte Tilgung eines Darlehens wird allerdings nicht automatisch im Grundbuch dokumentiert. Einer Löschung der Grundschuld müssen zuvor sowohl Bank als auch Eigentümer durch eine Erklärung vor dem Grundbuchamt zugestimmt haben. Wurde bei der Bestellung der Grundschuld zudem ein Grundschuldbrief erstellt und ist dieser womöglich verloren gegangen, bedarf es eines aufwendigen und teuren Verfahrens, diesen für kraftlos zu erklären. Ein fortbestehender Eintrag kann vor allem dann Schwierigkeiten machen, wenn die Immobilie wieder verkauft werden soll. Fehlen dann Unterlagen wie der Grundschuldbrief, fließt vorerst kein Geld vom neuen Käufer. Denn die Notare müssen sicherstellen, dass eine Immobilie unbelastet auf den neuen Eigentümer übergeht. Bestehende Grundschuldeinträge oder fehlende Dokumente sind deshalb Hindernisse, die Immobilieneigentümer vorsorglich ausräumen sollten.
Der Grundschuldbrief gehört sorgfältig aufbewahrt
Wurde die Grundschuld ohne Brief ins Grundbuch eingetragen, steht dort ein Vermerk wie „brieflos“ oder „ohne Brief“. Dies kann vom Eigentümer der Immobilie schnell herausgefunden werden. Für den Fall, dass dieser Hinweis fehlt, das Darlehen aber schon getilgt wurde, empfiehlt sich ein genauer Blick in die eigenen Unterlagen. Wurde der Grundschuldbrief bereits von der Bank geschickt? Andernfalls sollte dort dringend nachgefragt werden. Das Dokument besteht aus einem auffälligen gelben, besonders festen Urkundenpapier und sollte nach Zusendung durch die Bank sicher verwahrt werden.
Klare Verhältnisse vor der Immobilien-Weitergabe
Eigentümer sind zur Löschung der Grundschulden im Grundbuch keineswegs verpflichtet. Unter Umständen ist ein Fortbestehen des Eintrags sogar zweckmäßig – etwa wenn für Renovierungsarbeiten oder einen Anbau ein neues Darlehen aufgenommen werden soll. Dann nämlich könnte die Grundschuld weiter genutzt werden. Dieser Weg ist aber mit Unsicherheiten behaftet und vor allem von der Zinsentwicklung seither abhängig. Wenn solche Überlegungen keine Rolle spielen, ist die rechtzeitige Löschung der Grundschulden der bessere Weg. Es muss nicht unbedingt ein Verkauf bevorstehen. Gerade im Hinblick auf eine Weitergabe der Immobilie an die nächste Generation ist ein reiner Tisch im Grundbuch unerlässlich. Und im Erbfall würde eine Suche nach verlegten oder gar nicht vorhandenen Unterlagen die schmerzliche Situation noch weiter erschweren.