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Schenken

Schenken … // Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge:
Frühzeitig wichtige Weichen stellen

Es gibt durchaus gute Gründe, sein Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen – etwa bei der Regelung der Unternehmensnachfolge oder bei der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder. Erfolgt diese Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge. Sie bietet den Vorzug einer zum Teil erheblichen steuerlichen Einsparung.

Solche rechtlich komplexen Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Wir Notare sind hierbei Ihr fachkundiger Helfer. Die steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer auch tatsächlich reif für eine Vermögensübertragung sind, wozu nicht zuletzt gegenseitiges Vertrauen gehört.  

Mit notarieller Unterstützung die Vor- und Nachteile abwägen

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine Übertragung zu Lebzeiten spricht zunächst, dass eine Rückforderung nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich ist. Sie kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Dem stehen jedoch mehrere erhebliche Vorteile gegenüber, zum Beispiel:

  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von den Eltern auf die Kinder kann diesen die Gründung eines eigenen Hausstandes oder der Start in eine berufliche Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers lässt sich mit einem Übertragungsvertrag sicherstellen.
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen lassen sich unter gewissen Voraussetzungen einschränken.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Ein Übertragungsvertrag lässt viel Gestaltungsraum

Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden vertraglich je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Einräumung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen. Dem Gestaltungsraum sind dabei kaum Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen. Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung, wenn es gilt, einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag zu erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen zu erörtern.

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