In Zukunft verfügen Ehegatten über mehr Handlungsmöglichkeiten in Notsituationen. Dafür sorgt eine Reformierung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Seit 1. Januar 2023 gilt der neue § 1358 BGB, der Ehepartnern für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht in der Gesundheitssorge gewährt. Dieses Recht greift maximal sechs Monate, bewegt sich in einem engen Rahmen an Voraussetzungen und trifft nur auf Gesundheitsbelange zu. Wer eine dauerhafte Lösung sucht, sollte sich daher mittels General- und Vorsorgevollmachten weitergehende und unbefristete Handlungsoptionen sichern.

Es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen

Auf § 1358 BGB kann sich ein Ehegatte künftig gegenüber dem behandelnden Arzt berufen, wenn sein Partner infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist. Der Arzt hat dann zu prüfen, ob nicht ein Betreuer bestellt oder eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde – beides gilt als Ausschlussgrund. Auch wenn ein Widerspruch gegen das Ehegattenvertretungsrecht als Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) besteht, schließt dies die Anwendung des neuen Paragraphen aus. Außerdem muss der vertretende Ehegatte dem Arzt eine Bestätigung in schriftlicher Form vorlegen, dass kein Ausschlussgrund vorliegt, er das Vertretungsrecht zuvor noch nicht ausgeübt hat und keine andere Vertrauensperson damit bevollmächtigt wurde.

Vorlage eines ärztlichen Nachweises

Nach Einholung aller Informationen stellt der Arzt eine Bescheinigung aus, die insbesondere auch den Zeitpunkt festhält, ab dem das Notvertretungsrecht ausgeübt werden darf. An diesem Datum orientiert sich die sechsmonatige Ausschlussfrist. Nimmt der vertretende Ehepartner eine Vertretungshandlung für den handlungsunfähigen Ehegatten vor, ist dieses ärztliche Dokument vorzulegen.

Die Grenzen des Notvertretungsrechts

Das neue Vertretungsrecht wurde explizit für Notsituationen geschaffen, um den vertretenden Ehepartner handlungsfähig zu machen. Insofern stellt es eine gesetzliche Auffanglösung innerhalb klarer Grenzen dar. Das Notvertretungsrecht ersetzt erteilte Vollmachten genauso wenig wie das gesetzliche Betreuungsverfahren. Letzteres kann bei längeren Krankheitsverläufen nun um höchstens ein halbes Jahr aufgeschoben, aber nicht vom Notvertretungsrecht abgewendet werden. Mit Ablauf der Halbjahresfrist ist dann eine Vorsorgevollmacht erforderlich.

Ein weiterer Aspekt ist die Einengung des Notvertretungsrechts auf den Gesundheitsbereich. Während etwa Beihilfen oder Versicherungsleistungen für den Partner beansprucht werden können, sind Bankgeschäfte im Namen des Gatten, Behördengänge, das Rechnungsbezahlen mit seinem Geld oder auch das Öffnen von dessen Post nicht vom Notvertretungsrecht gedeckt. Weil der Abschluss längerfristige Verträge die Ausschlussfrist des Vertretungsrechts übersteigen, dürfen auch beispielsweise Heimverträge nicht für den entscheidungsunfähigen Ehegatten abgeschlossen werden.

Mehr Sicherheit nur mit umfassender Vollmacht

Das neue Notvertretungsrecht ersetzt mit all seinen Einschränkungen keine selbstbestimmt getroffene General- und Vorsorgevollmacht. Erst eine solche umfassende Regelung ermöglicht eine dauerhafte Vertretung des Ehegatten in allen Bereichen, sodass die Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich ist. Tim Hofmann, der Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen, mahnt deshalb: „Nur (…) so ist der Ehepartner auf Dauer und sogar über den Tod des Partners hinaus sowohl in gesundheitlichen als auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten handlungsfähig.“

Wie Sie sicher bereits erkannt haben, haben wir unseren Internetauftritt umfassend erneuert. Das Ziel ist es, Ihnen online noch mehr Service, Funktionalität und Erreichbarkeit zu bieten. Unsere Webpräsenz ist damit auf der Höhe der Zeit und Teil eines neuen Kommunikationskonzeptes, das wir gemeinsam mit der Marketingagentur Detailliebe ausgearbeitet haben. Zur Schärfung unseres Erscheinungsbildes haben wir uns für eine ganzheitliche Neugestaltung sämtlicher Druck- und Kommunikationsmittel wie Visitenkarten, Briefbögen und Urkundenblätter entschieden – bis hin zur Schaffung eines markanten Logos und einer Wortmarke für das Notariat. So wollen wir in Zukunft noch mehr Präsenz in Leipzig zeigen und für Sie da sein, wann immer Sie notarielle Leistungen oder eine rechtliche Beratung benötigen.

Um diesen besonderen Verfügbarkeitsanspruch zu unterstreichen, ist unser Notariat in eine zentralere Lage umgezogen. Sie finden Zapf & Dr. Flache Notare ab sofort in der Villa Bach, Schreberstraße 13, im Leipziger Bachviertel. Wir freuen uns über Ihren Besuch in unseren neuen Räumen!

Am 1. Juli 2018 treten gesetzliche Änderungen der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in Kraft, die den Grundstücksverkehr im Beitrittsgebiet erheblich erleichtern sollen.

Intention der gesetzlichen Änderungen ist es, den nicht mit Rückübertragungsansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensgesetz (VermG) belasteten Grundstücken ab dem 1. Juli 2018 eine unbeschränkte Teilnahme am Grundstücksverkehr zu ermöglichen.

Nach den neuen gesetzlichen Regelungen identifiziert das Bundesamt die Grundstücke, für die ein noch unerledigter Rückgabeantrag vorliegt, und sichert einen etwaigen Rückgabeanspruch mit einem „Anmeldevermerk“ (§ 30b VermG) im Grundbuch. Die Eintragung der Anmeldevermerke wird fristgerecht durch das Bundesamt veranlasst. Künftig wird nur noch für die Grundstücke, für die ein Anmeldevermerk im Grundbuch eingetragen wurde, eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erforderlich sein. In allen anderen Fällen wird von einer Genehmigungspflicht abgesehen. In diesen Fällen können Grundstücke ohne weitere Prüfungen veräußert werden.“

Ab 1. Januar 2018 gelten neue gesetzliche Vorgaben für Bautraegerverträge von Verbrauchern. Die Baubeschreibung, die die wesentlichen Eigenschaften der neu zu errichtenden Wohnung oder des Hauses enthält, erhält einen gesetzlichen Mindestumfang. Ist sie unvollständig oder unklar, können Werbeaussagen und Prospekte herangezogen werden. Das Risiko von verbleibenden Zweifeln trägt der Bauträger.

Bei einem Bauträgervertrag verpflichtet sich ein Unternehmer, auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Haus oder eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus zu errichten und dem Käufer nach Fertigstellung die Immobilie schlüsselfertig zu übergeben. Häufig ist das Vorhaben zum Zeitpunkt des Kaufs nur projektiert oder befindet sich im Rohbau. Der Käufer ist darauf angewiesen, dass er vom Bauträger zutreffend über das geplante Objekt informiert wird. Maßgeblich ist insbesondere die Baubeschreibung.

Die Baubeschreibung enthält die technische Beschreibung der Immobilie, insbesondere zur Bauausführung und die Details zum Ausbau der Wohnung. Sie legt fest, welche Leistung der Bauträger erbringen muss. Deshalb ist die Baubeschreibung immer Teil des notariell beurkundeten Bauträgervertrags. „Erwerbers sollten sich die Baubeschreibung immer genau ansehen, damit sich die neue Immobilie nicht später als große Enttäuschung entpuppt! Durch den Notar wird sichergestellt, dass dem Erwerber die Baubeschreibung mit weiteren wichtigen Unterlagen spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Beurkundungstermin vorliegen, damit er genug Zeit hat, die geschuldeten Leistungen genau zu prüfen bzw. prüfen zu lassen“, sagt Dominik Hüren, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. Mit der Baurechtsreform im Sommer dieses Jahres hat der Gesetzgeber konkrete Vorgaben für die Baubeschreibung gemacht und insgesamt neun Informationskategorien vorgegeben: zum Beispiel eine allgemeine Beschreibung des Gebäudes, Pläne und Grundrisse, technische Angaben zum Energie-, Brandschutz- und Schallschutzstandard, eine Beschreibung der Baukonstruktionen, zum Innenausbau, zu den gebäudetechnischen Anlagen, zu den Qualitätsmerkmalen des Gebäudes und zu den Sanitärobjekten, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen. „In den meisten Baubeschreibungen waren diese Informationen auch schon vor der Reform enthalten. Durch die neuen Regelungen wird aber ein klarer Mindeststandard eingeführt“, sagt Pressesprecher Hüren. Die Baubeschreibung muss „klar“ aber nicht unbedingt für jeden Verbraucher „verständlich“ formuliert sein. Der Gesetzgeber verweist Verbraucher vielmehr darauf, bei Verständnisproblemen – gerade von komplexen technischen Informationen – Experten zu Rate zu ziehen, die sie über den Inhalt der Baubeschreibung aufklären.

Unvollständige und unklare Baubeschreibungen führen dazu, dass die Baubeschreibung unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitenden Umstände auszulegen ist. So können Prospekte, Werbefilme, Modelle oder Vergleichsobjekte des Bauträgers oder sogar Aussagen von Vermittlern etwa zur Aussicht oder zur Wohnungsgröße für den Vertrag relevant werden. Verbleibende Auslegungszweifel über den Umfang der geschuldeten Leistung gehen zu Lasten des Bauträgers.

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