Zapf & Flache

Testamentsregister

A

Ablieferungspflicht

Wer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich an das jeweilige Nachlassgericht herauszugeben, nachdem er erfahren hat, dass der Erblasser verstorben ist. Diese Ablieferungspflicht besteht auch dann, wenn der Besitzer das Testament als widerrufen oder ungültig einordnet. Diese Entscheidung steht allein dem Nachlassgericht zu.

Anfechtung

Letztwillige Verfügungen können durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angefochten werden, wenn es dafür einen Grund gibt, bspw. der Erblasser sich verschrieben hatte, über den Inhalt seiner Erklärung irrte oder einem Motivirrtum erlag. Zur Anfechtung berechtigt ist, wem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung einen Vorteil brächte. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt grundsätzlich dann, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat.

Annahme

… der Erbschaft ist die Erklärung, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Dafür reicht es, als Erbe aufzutreten oder die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft verstreichen zu lassen (meist sechs Wochen).

Auflagen

… kann der Erblasser nutzen, um seine Erben oder Vermächtnisnehmer zu Leistungen zu verpflichten (etwa Versorgung eines Tieres, Anweisung zur Geldanlage).

Auskunft

… aus dem Testamentsregister wird nur Notaren bzw. Gerichten erteilt, zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen vorheriger Zustimmung.

Auslegung

… erbrechtlicher Erklärungen hat das Ziel, den Willen des Erblassers zu ermitteln. Umgangssprachliche Formulierungen führen dabei oft zu Missverständnissen und Streit. Daher ist eine notarielle Beratung bei der erbrechtlichen Gestaltung ratsam.

Ausschlagung

Wer nicht Erbe sein will, kann eine Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung.

B

Beerdigungskosten

… sind grundsätzlich vom Erben zu tragen.

Behindertentestament

Als Behindertentestament wird ein Testament bezeichnet, bei dem einer oder mehrere der Bedachten aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, selbst ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Ausgestaltung des Testaments dient dann meist dazu, dem Erben trotz der Erbschaft die volle staatliche Unterstützung zu erhalten, ohne dass das zugefallene Vermögen hierfür aufgebraucht werden muss. Es handelt sich um eine komplizierte rechtliche Gestaltung, bei der rechtliche Beratung dringend zu empfehlen ist.

Beratung

Es empfiehlt sich, für die Errichtung von Testamenten rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Dieses Glossar kann das individuelle Gespräch mit einem Notar oder einer Notarin nicht ersetzen. Rechtsrat dürfen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erteilen.

Berliner Testament

… ist ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Alleinerbeinsetzung der Ehegatten. Erst mit dem zweiten Todesfall soll der gesamte Nachlass einem Dritten zufallen (Schlusserbe). Das Berliner Testament wirft sowohl steuer- als auch pflichtteilsrechtliche Fragen auf, da etwaige Abkömmlinge nach dem ersten Todesfall enterbt sind.

D

Datensparsamkeit

ist ein wichtiges Element des Datenschutzes. Daher werden im Testamentsregister keine Informationen zum Inhalt der registrierten Urkunden gespeichert, sondern nur deren Verwahrangaben.

E

Eigenhändige Testamente

… müssen handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Ohne notarielle Beratung sind dabei weder unklare und streitanfällige Formulierungen ausgeschlossen noch die Nichtigkeit der Urkunde durch Formfehler oder mangels Testierfähigkeit. Im Testamentsregister können eigenhändige Testamente nur registriert werden, wenn sie amtlich verwahrt werden.

Enterben

… kann der Erblasser jeden gesetzlichen Erben; ebenso steht es ihm frei, die jeweilige Erbquote zu senken. Die nächsten Angehörigen sind im Falle ihrer Enterbung pflichtteilsberechtigt.

Erbengemeinschaften

… entstehen kraft Gesetzes, wenn mehrere Personen zu Erben berufen sind. Alle Miterben sind gemeinschaftlich nur am gesamten Nachlass berechtigt und aus ihm verpflichtet, nicht jedoch hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände. Deshalb ist jede Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet.

Erbenhaftung

Da der Erbe vollständig in die rechtliche Position des Erblassers eintritt, wird er aus dem Nachlass berechtigt, aber auch verpflichtet: Er haftet mit seinem eigenen Vermögen für alle Schulden aus dem Nachlass. Diese Haftung kann durch verschiedene Maßnahmen auf den Nachlass beschränkt werden.

Erbschaftsteuer

Sie beträgt je nach Steuerklasse zwischen 7 % und 50 %. Persönliche Freibeträge liegen zwischen 500.000 € (für Ehegatten) und 20.000 € (bspw. für Geschwister, Lebensgefährten, Freunde) und können durch Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Ehegatten und Kindern steht ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag zu. Selbstgenutzter Wohnraum und betriebliches Vermögen können steuerbefreit sein.

Erbschein

Er ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und die Größe des Erbteils. Er dient als Nachweis der Erbenstellung, wenn diese nicht durch eine eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen belegt werden kann. Ein Erbschein kann beim Notar oder Amtsgericht beantragt werden.

Erbverträge

… bieten besonders vielfältige Möglichkeiten, den letzten Willen des Erblassers optimal umzusetzen. Bspw. regelt jeder notarielle Erbvertrag präzise, zu welchem Zeitpunkt zwischen welchen Personen erbrechtliche Bindungen entstehen sollen. Erbverträge müssen notariell beurkundet werden.

Erbverzicht

Verwandte des Erblassers und dessen Ehegatte können durch notariellen Vertrag auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende wird dann auch bei der Berechnung der Quoten von verbleibenden Pflichtteilsberechtigten nicht mitgezählt.

Ersatzerben

… können für den Fall eingesetzt werden, dass der zunächst Berufene nicht Erbe sein kann oder will.

Europäisches Nachlasszeugnis

Es ist ähnlich wie der Erbschein ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und die Größe des Erbteils. Es wird zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt und kann bei einem Notar oder bei einem Amtsgericht beantragt werden.

G

Gebühren

… der Notare, Gerichte und des Testamentsregisters sind gesetzlich festgelegt. Bei einem Vermögen von bspw. 50.000 € kosten notarielle Beratung, Entwürfe und Beurkundung eines Einzeltestaments 165 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, die Hinterlegung beim Nachlassgericht kostet 75 €. Der Erbschein würde bei gleicher Erbmasse 330 € kosten; diesen kann die notarielle Urkunde ersetzen und damit Geld sparen. Das Testamentsregister erhebt eine Gebühr von einmalig 15 € je Erblasser; wird diese nicht vom Notar oder Gericht für das Testamentsregister abgerechnet, sind es 18 €.

Geburtenregisternummer

Alle Geburten in Deutschland werden standesamtlich unter einer eindeutigen Geburtenregisternummer erfasst. Diese wird im Sterbefall auch dem Testamentsregister mitgeteilt und ermöglicht das Auffinden der Registrierungen des Erblassers. Gemeinschaftliche Testamente | können im Gegensatz zum Erbvertrag nur Ehegatten errichten. Mit dem ersten Todesfall werden wechselbezügliche Verfügungen bindend, d. h. sie können danach nicht mehr widerrufen werden.

Gesamtrechtsnachfolge

Nach deutschem Erbrecht tritt der Erbe im Moment des Todes des Erblassers automatisch und umfassend in dessen Position ein (Universalsukzession). Er erlangt damit ohne Weiteres alle Rechte und Pflichten an und aus dem Nachlass, z. B. Forderungen, Verbindlichkeiten oder Eigentum.

Gesetzliche Erbfolge

Sie greift nur ein, wenn der Erblasser von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, also keine eigene Verfügung von Todes wegen vorliegt. Als gesetzliche Erben kommen Verwandte und Ehegatten des Erblassers in Betracht.

Gütertrennung

… ist der durch Ehevertrag begründete Güterstand, bei dessen Auflösung kein Ausgleich des Zugewinns stattfindet. Eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft ist dann auch ausgeschlossen.

L

Letztwillige Verfügung

… ist die einseitige Verfügung von Todes wegen, also das Testament.

N

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Lebensgefährten sind gegenseitig keine gesetzlichen Erben. Ohne Eheschließung sind deshalb testamentarische oder erbvertragliche Regelungen erforderlich.

Notare

… sind Träger eines öffentlichen Amtes. Sie sind unparteiische, unabhängige und besonders sachkundige Rechtsberater. Als Experten im Erbrecht entwerfen und beurkunden sie Testamente und Erbverträge.

Tipp: Errichten Sie ein notarielles Testament mit klaren Regelungen und vermeiden Sie so Streitigkeiten unter Ihren Erben.

Notarielles Testament

Es wird nach umfassender Beratung des Erblassers durch den Notar beurkundet. Es dokumentiert dessen letzten Willen besonders rechtssicher, weil die notarielle Urkunde den vollen Beweis über die in ihr enthaltenen Verfügungen erbringt. Erbstreitigkeiten werden dadurch vermieden. Dank der amtlichen Verwahrung ist die Urkunde vor Verlust oder Verfälschung sicher. Die Registrierung im Zentralen Testamentsregister gewährleistet, dass sie im Sterbefall eröffnet und beachtet wird.

P

Pflichtteil

Er steht den Abkömmlingen und Ehegatten zu, die zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären, aber vom Erblasser enterbt worden sind. Der Pflichtteilsanspruch ist ein unentziehbarer Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben. In der Regel beträgt er die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsansprüche

… sind Geldansprüche gegen den oder die Erben, in der Regel in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie können insbesondere enterbten Abkömmlingen und Ehegatten zustehen.

Pflichtteilsentziehung

… gegen den Willen des Berechtigten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, bspw. wenn dieser dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird und dessen Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

Pflichtteilsverzicht

Mit einem notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag können der Erblasser und der Berechtigte einen Pflichtteilsanspruch ausschließen oder modifizieren.

R

Rücknahmen

… aus der amtlichen Verwahrung haben bei Erbverträgen und notariellen Testamenten die Wirkung eines Widerrufs. Eigenhändige Testamente bleiben nach Rückgabe jedoch gültig und müssen ggf. vernichtet oder durch ein neues Testament ersetzt werden.

S

Schlusserbe

… nennt man den in einem Berliner Testament oder Erbvertrag bestimmten Erben des Längerlebenden. Der Nachlass geht bei dieser Gestaltung zunächst auf den überlebenden Ehegatten und dann mit dessen Vermögen ganzheitlich auf den Schlusserben über.

T

Testament

Das Gesetz sieht „ordentliche“ Testamente vor, die notariell beraten, entworfen und beurkundet oder eigenhändig verfasst werden können. Außerdem sind verschiedene Nottestamente zulässig, nämlich Bürgermeister-, Drei-Zeugen- und Seetestamente.

Testamentsvollstreckung

… kann zur Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses angeordnet werden.

Testierfähigkeit

Sie beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Minderjährige können beim Notar ein Testament bereits errichten, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Testierfähig ist jedenfalls, wer voll geschäftsfähig ist. Der Notar muss in jeder Verfügung von Todes wegen ausdrückliche Feststellungen zur Testierfähigkeit treffen und seine Mitwirkung verweigern, wenn der Erblasser testierunfähig sein sollte. Dies bietet besondere Gewähr für die Wirksamkeit der Urkunde.

V

Verfügung von Todes wegen

… ist der Oberbegriff für Testamente und Erbverträge.

Vermächtnis
… ist die Zuwendung einer bestimmten Sache oder eines Rechts. Im Gegensatz zur Erbeinsetzung fällt das Vermächtnis dem Bedachten im Sterbefall nicht automatisch zu, sondern muss – in der Regel vom Erben – gesondert erfüllt werden.

Vertragsmäßige Verfügungen

… sind bindende Verfügungen in einem Erbvertrag.

Verwahrung

Um letztwillige Verfügungen vor Verlust und Verfälschung zu schützen, werden sie beim Notar oder beim Amtsgericht amtlich verwahrt. Das Testamentsregister benachrichtigt diese Stellen im Sterbefall.

Verwahrangaben

… werden im Testamentsregister gespeichert, um registrierte Urkunden im Sterbefall zu finden. Dazu zählen insbesondere Angaben zum Erblasser, also dessen Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde, auch das Geburtsstandesamt und die Geburtenregisternummer.

Vormund

In Verfügungen von Todes wegen kann auch ein Vormund für noch minderjährige Kinder benannt werden.

Vor- und Nacherben

… werden nacheinander Erben, wobei für den Vorerben Verfügungsbeschränkungen zum Schutz des Nacherben gelten. Was Vor- und Nacherbschaft bedeutet, wird oft missverstanden. Die Regelungen dazu sind kompliziert und bedürfen rechtlicher Beratung.

W

Wechselbezügliche Verfügungen

… sind voneinander abhängige Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten. Sie führen nach dem Tod des Erstverstorbenen zu Bindungswirkungen, die bei eigenhändigen Testamenten nicht immer bedacht werden.

Widerruf

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, und zwar auch, wenn es notariell errichtet wurde. Aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bindungswirkungen kann das Widerrufsrecht bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten eingeschränkt sein.

Z

Zentrales Testamentsregister

Es dient dem Auffinden amtlich verwahrter, erbfolgerelevanter Urkunden im Sterbefall, damit das Nachlassgericht schnell und richtig entscheiden kann. Dafür übermitteln die Standesämter sämtliche Sterbefälle von Amts wegen an die Bundesnotarkammer. Die Registrierung der Urkunden erfolgt durch Notare und Gerichte. Das Testamentsregister ist aus dem dt. Festnetz gebührenfrei unter 0800 – 35 50 700 (Mo. – Do. von 7 – 16 Uhr und Fr. von 7 – 13 Uhr) und im Internet unter www.testamentsregister.de erreichbar.

Zentrales Vorsorgeregister

Im Vorsorgeregister werden Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen registriert, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden werden. Bei gleichzeitiger Errichtung einer Patientenverfügung kann auch diese eingetragen werden. Die Daten des Registers können von Betreuungsgerichten jederzeit elektronisch eingesehen werden. Dadurch werden unnötige Betreuungsverfahren effektiv vermieden. Bei einer Beantragung der Bestellung eines Betreuers durch einen Arzt kann das Gericht dem Arzt mitteilen, dass eine Vertrauensperson registriert ist. Das Vorsorgeregister ist aus dem dt. Festnetz gebührenfrei unter 0800 – 35 50 500 (Mo. – Do. von 8 – 16 Uhr und Fr. von 8 – 13 Uhr) und im Internet unter www.vorsorgeregister.de erreichbar.

Zugewinngemeinschaft

… ist der gesetzliche Güterstand von Ehegatten. Zwar bleibt deren Vermögen während der Ehe getrennt, bei Beendigung findet jedoch ein Ausgleich statt, falls unterschiedliche Zugewinne erzielt worden sind. Im Erbrecht kann dieser Zugewinnausgleich pauschal durch Erhöhung des Erbteils um ein zusätzliches Viertel erfolgen.

Die Texte wurden von Bundesnotarkammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts www.bnotk.de zur Verfügung gestellt.